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§ 1
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Name, Sitz, Geschäftsjahr
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(1)
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Der Verein führt den Namen „Jenaer Institut für Berufsbildungsforschung & -beratung e.V.“ Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
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(2)
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Der Verein hat seinen Sitz in Jena.
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(3)
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
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Vereinszweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
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(1)
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Zweck des Vereins ist die Förderung der beruflichen Bildung durch Berufsbildungsforschung und -beratung. Ziel ist es insbesondere durch die Aktivitäten des Vereins, zur Verbesserung des Theorie-Praxis-Verhältnisses in der Aus- und Weiterbildung auf regionaler und überregionaler Ebene beizutragen.
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(2)
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Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Konzeption, Durchführung und Evaluation sowie wissenschaftliche Begleitung von innovativen Vorhaben und Projekten in der beruflichen Bildung,
- die Entwicklung und Implementation von Curricula und zukunftsweisenden Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich der Beratung von öffentlichen und privaten Institutionen,
- die Beratung von politischen Entscheidungsträgern in Regionen zur Beschäftigungs-, Berufsbildungs- und Regionalentwicklung,
- die Durchführung von (Berufs-)Bildungsmaßnahmen zur Aus- und Fortbildung von Schülern, Auszubildenden, Beschäftigten, Arbeitslosen und benachteiligten Gruppen,
- die Entwicklung und Anwendung von Beratungskonzepten zur individuellen und aktiven Gestaltung der Lernbiografie im Sinne lebenslangen, berufsbezogenen Lernens,
- die Förderung des Einsatzes neuer Lernmethoden und -medien in berufsbezogenen Lernumgebungen und Arbeitskontexten,
- die Förderung des Transfers von Wissen und Erfahrungen zwischen Wissenschaft und Praxis – unter anderem z. B. durch Tagungen, Konferenzen und Pressearbeit,
- Förderung und Veröffentlichung von Forschungsarbeiten zu Fragestellungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung bzw. der Berufs- und Wirtschaftspädagogik.
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(3)
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 59 f.).
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(4)
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
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(5)
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Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Kein Mitglied des Vereins bzw. seiner Organe darf Gewinnanteile erhalten, keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder auf sonstige Weise begünstigt werden. Als Begünstigung in diesem Sinne sind nicht anzusehen: a) Vergütung aus Honorar- oder Arbeitsverträgen b) Erstattungen aus notwendigen Auslagen
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(6)
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Für anfallende geschäftsführende Aufgaben kann eine hauptamtliche Geschäftsführung einschließlich der erforderlichen Mitarbeiter bestellt werden.
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§ 3
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Mitgliedschaft
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(1)
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Der Verein hat a) aktive Mitglieder, b) passive Mitglieder, c) Ehrenmitglieder.
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(2)
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Aktive Mitglieder können alle Personen werden, die aktiv durch Berufsbildungsforschung und -beratung zur Erreichung der Vereinszwecke beitragen wollen oder selbst in der beruflichen Bildung im Sinne des Vereins tätig sind.
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(3)
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Passive Mitglieder können alle Personen werden, die ohne die Voraussetzungen der Ziffer 2 zu erfüllen, die Ziele des Vereins unterstützen wollen.
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(4)
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Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich besonders um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.
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§ 4
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Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
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(1)
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Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
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(2)
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Die Mitgliedschaft endet - außer durch Tod -
- durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich zu erklären und nur zum Ende eines Kalenderjahres - unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten - möglich ist;
- durch Ausschluss, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins schädigt oder gegen die Vereinssatzung verstößt. Dem Mitglied ist das Recht auf Anhörung zu gewähren.
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§ 5
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Mitgliedsbeiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder
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(1)
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Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, die einmal jährlich auf das Vereinskonto einzuzahlen sind. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
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(2)
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Aktive Mitglieder haben volles Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
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(3)
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Passive Mitglieder haben kein Antrags- und Stimmrecht, jedoch ein Rederecht in der Mitgliederversammlung.
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(4)
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Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen (Umlagen u.ä.) zu entrichten.
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(5)
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Ehrenmitglieder haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind von Beiträgen und sonstigen Leistungen be-freit.
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(6)
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
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§ 6
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Vereinsorgane
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Organe des Vereins sind a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung.
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§ 7
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Vorstand
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(1)
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Der Vorstand besteht nach § 26 BGB aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
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(2)
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Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der gewählte Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
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(3)
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Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Aufstellung des Geschäftsplanes über die abzuwickelnden Projekte, b) Beschluss über die Aufnahme von Mitgliedern.
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(4)
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden, wenn dem kein Vorstandsmitglied widerspricht.
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(5)
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Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben Ausschüsse und Arbeitsgruppen berufen.
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(6)
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Von den Vorstandssitzungen sind Ergebnisniederschriften anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden zusammen mit dem/der Protokollierenden zu unterschreiben sind.
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§ 8
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Vertretung des Vereins nach außen
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Der Verein wird nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
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§ 9
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Kassenführung
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(1)
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Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen finanziellen Mittel werden aus Beiträgen, Spenden und Zuwendungen aufgebracht.
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(2)
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Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung/ Kassenbericht für das Geschäftsjahr zu erstellen. Für die Anweisung von Auszahlungen bedarf es der Zustimmung des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden.
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(3)
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Die Jahresrechnung ist von einem Rechnungsprüfer zu prüfen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
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§ 10
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Mitgliederversammlung
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(1)
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Einmal im Jahr ist durch den Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen.
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(2)
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Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
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(3)
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Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenprüfungsberichtes; b) Entlastung des Vorstandes und einer möglichen Geschäftsführung; c) Wahl und Abberufung des Vorstandes; d) Beschlussfassung über Erhebung und Festsetzung von Mitgliedsbeiträ-gen; e) Genehmigung des Finanzplanes; f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung; g) Ausschluss von Mitgliedern; h) Zuständigkeit für richtungsweisende Entscheidungen des Vereins.
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§ 11
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Außerordentliche Mitgliederversammlung
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
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§ 12
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Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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(1)
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem/r Stellvertreter/in geleitet.
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(2)
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde (§ 9, Abs. 1 der Satzung) und bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder. Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
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(3)
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Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
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(4)
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Bei Wahlen gilt das Prinzip der einfachen Stimmenmehrheit.
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(5)
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist und der Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung bedarf.
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§ 13
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Auflösung des Vereins
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(1)
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Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder vorgenommen werden.
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(2)
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen dem Lehrstuhl für Wirtschaftspädagogik der Friedrich-Schiller-Universität Jena zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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(3)
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Der Beschluss über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
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§ 14
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Inkrafttreten
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Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
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Jena, den 05.03.2002
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